Beratung bei Hass

Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz

Die Anlauf- und Beratungsstelle stellt grundlegende Informationen und Ansprechpartner rund um das Thema Hass im Netz zur Verfügung.

Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz

Immer mehr Menschen sind von Hass im Internet betroffen und ziehen sich lieber zurück, anstatt sich zur Wehr zu setzen. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzuwirken, um zu verdeutlichen, dass hasserfüllte und extremistische Inhalte nicht die Mehrheitsmeinung unserer Gesellschaft abbilden. 

Die „Anlauf- und Beratungsstelle bei Hass und Hetze im Netz“ stellt grundlegende Informationen und Ansprechpartner rund um das Thema Hass im Netz zur Verfügung. Dabei verweist die Anlauf- und Beratungsstelle auf zahlreiche spezialisierte Angebote von Behörden, aus Landesprogrammen und Projekten sowie von Kooperationspartnern. Falls ein hessischer Bezug vorliegt, nimmt die Anlauf- und Beratungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen Hinweise auf Hass im Netz entgegen.

FAQ

Fragen und Antworten zu den Themen Hass und Hetze im Netz

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) versteht unter Hassrede oder Hate Speech alle Ausdrucksformen, zum Beispiel in Form von Text- und Audiobeiträgen, Kommentaren, Bildern und Videos, die Personen oder Personengruppen aufgrund von Merkmalen, die ihnen zugeschrieben werden, verunglimpfen, herabwürdigen, beleidigen, stigmatisieren, bedrohen oder angreifen.

Die "zugeschriebenen" Merkmale oder auch Diskriminierungsanlässe beziehen sich dabei häufig, aber nicht ausschließlich, auf

  • die physischen, psychischen oder mentalen Merkmale,
  • die Religionszugehörigkeit oder die religiöse Überzeugung,
  • die Staatsangehörigkeit,
  • die nationale oder ethnische Herkunft,
  • die Abstammung,
  • die sexuelle Identität (biologisches, soziales, physisches Geschlecht und sexuelle Orientierung),
  • den Beruf und/oder das Ehrenamt,
  • die politische Einstellung,
  • das persönliche Engagement und Interesse,
  • den sozialen Status oder
  • die Weltanschauung.

 

Nicht jede Form von Hate Speech ist auch strafbar. Grundlegend hat jeder nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz wird das Grundrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es unterliegt Schranken, die sich z.B. aus den allgemeinen Gesetzen, wie dem Strafgesetzbuch, und dem Recht der persönlichen Ehre ergeben.

Daher können besonders schwerwiegende Formen von Hate Speech strafrechtlich relevant und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Im Zusammenhang mit Hate Speech kommen insbesondere folgende Straftatbestände in Betracht:

  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,
  • § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
  • § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole,
  • § 90b StGB Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen,
  • § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten,
  • § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten,
  • § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten,
  • § 130 StGB Volksverhetzung,
  • § 131 StGB Gewaltdarstellung,
  • § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten,
  • § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen,
  • § 185 StGB Beleidigung,
  • § 186 StGB Üble Nachrede,
  • § 187 StGB Verleumdung,
  • § 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung,
  • § 189 StGB Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener,
  • § 192a StGB Verhetzende Beleidigung
  • § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
  • § 240 StGB Nötigung,
  • § 241 StGB Bedrohung.